AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Prein Consulting GmbH - Konstantin Prein (Geschäftsführer) - Holsteinischer Kamp 37, 22081 Hamburg gegenüber Unternehmern, Kaufleuten und Freiberuflern.
§ 1 Anwendungsbereich, Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Prein Consulting GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Prein Consulting GmbH mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Prein Consulting GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Prein Consulting GmbH auf ein Schreiben oder eine E-Mail-Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Leistungen und Bedingungen
(1) Die Prein Consulting GmbH erbringt individuelle Beratungs- und Agenturdienstleistungen für mittelständische Unternehmen und Ärzte, insbesondere im Bereich des Onlinemarketings und der Mitarbeitergewinnung. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die Prein Consulting GmbH dem Kunden nicht die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs, insbesondere nicht die tatsächliche Einstellung von Mitarbeitern.
(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von der Prein Consulting GmbH zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die Prein Consulting GmbH, bleibt der Vergütungsanspruch von der Prein Consulting GmbH unberührt.
(3) Der Kunde ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Werbeanzeigen, Internetauftritte, Impressum, Datenschutzerklärungen, etc) ausschließlich selbst verantwortlich.
(4) Wir weisen darauf hin, dass Werbeplattformen wie Facebook und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist die Prein Consulting GmbH nicht verantwortlich.
(5) In Bezug auf die von der Prein Consulting GmbH zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht die Prein Consulting GmbH in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(6) Die Prein Consulting GmbH ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.
(7) Die vereinbarte Vergütung von der Prein Consulting GmbH in Bezug auf deren Beratungsdienstleistungen enthalten vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Budget für etwaige Werbekampagnen des Kunden. Dieses ist vom Kunden separat zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls unmittelbar an den Werbeplattformbetreiber zu entrichten.
(8) Die Prein Consulting GmbH garantiert keine konkrete Anzahl an Mitarbeiteranfragen oder Neukundenanfragen und keine diesbezüglich bestimmte Qualität im Rahmen der durch die für den Kunden lancierten Werbekampagnen.
(9) Landingpages und Domains (auch Subdomains), die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden von der Prein Consulting GmbH zur Verfügung gestellt werden, sind nach Beendigung der Zusammenarbeit an die Prein Consulting GmbH zu übergeben. Dem Kunden steht kein Nutzungsrecht über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus zu.
(10) Sollte der Kunde die Inhalte, Landingpages oder weitere bereitgestellte digitale Assets nach Beendigung der Zusammenarbeit übernehmen wollen, ist dies nur mit schriftlicher Zustimmung der Prein Consulting GmbH möglich. In diesem Fall fällt eine Umzugspauschale für die technische Übergabe, Konfiguration und Bereitstellung der Daten an. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem Aufwand und wird vor der Übertragung individuell vereinbart.
Ein Anspruch auf Übernahme oder Weiterverwendung der bereitgestellten Inhalte, Seiten oder Domains besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsschluss zwischen der Prein Consulting GmbH und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.
(2) Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von der Prein Consulting GmbH eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.
§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen von der Prein Consulting GmbH unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.
(2) Die Prein Consulting GmbH kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Die Prein Consulting GmbH kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber der Prein Consulting GmbH nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und der Prein Consulting GmbH überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(5) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist die Prein Consulting GmbH verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen von der Prein Consulting GmbH zur Mängelbeseitigung sind dabei nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern sie zwei Zeitstunden überschreiten. Dies gilt auch für Leistungen zur Beseitigung von Mängeln, die nach Abnahme festgestellt werden. Insoweit ist ein branchenüblicher Stundensatz einer Unternehmensberatung in Ansatz zu bringen.
(6) Die Prein Consulting GmbH ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten, Absatz (5) gilt entsprechend. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird die Prein Consulting GmbH dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von der Prein Consulting GmbH gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von der Prein Consulting GmbH hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von der Prein Consulting GmbH angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von der Prein Consulting GmbH erfolgt sofort nach Rechnungserteilung, gegebenenfalls unter der Zuhilfenahme von Zahlungsdienstleistern. Die Vergütung der Dienste von der Prein Consulting GmbH ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von der Prein Consulting GmbH ist anders lautend. Eine der Prein Consulting GmbH erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde der Prein Consulting GmbH nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dieses wird auf Anforderung von der Prein Consulting GmbH überlassen.
(4) Die Prein Consulting GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an der Prein Consulting GmbH zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
§ 6 Kündigung, Laufzeit
(1) Der Vertrag zwischen der Prein Consulting GmbH und dem Kunden hat die die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Wird der Vertrag zwischen der Prein Consulting GmbH und dem Kunden nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich in ein Jahresvertrag und zu gleichen Bedingungen.
(2) Etwaige darüber hinaus gehenden freien Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.
(5) Eine Kündigung der Beauftragung für laufende Werbekampagnen ist nur bis zum letzten Werktag des vorherigen Monats möglich. Nach Beginn eines Kalendermonats, in dem die Werbekampagnen geschaltet werden, ist eine Kündigung für den laufenden Monat ausgeschlossen.
(6) Pausierung der Kampagnen: Der Kunde hat die Möglichkeit, die Schaltung von Werbekampagnen zum Ende des laufenden Monats einzustellen. Entsprechende Mitteilungen müssen bis spätestens zum letzten Werktag des Vormonats schriftlich oder in Textform erfolgen.
§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch der Prein Consulting GmbH beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei der Prein Consulting GmbH eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Der Prein Consulting GmbH vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält die Prein Consulting GmbH sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der Prein Consulting GmbH in Verzug, ist die Prein Consulting GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Die Prein Consulting GmbH wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.
§ 8 Erfüllung
(1) Die Prein Consulting GmbH wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Die Prein Consulting GmbH ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Dem Kunden ist bewusst, dass die Prein Consulting GmbH bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird die Prein Consulting GmbH innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
(3) Ist die Prein Consulting GmbH gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von der Prein Consulting GmbH unberührt.
§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme
Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber der Prein Consulting GmbH zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.
§ 10 Schutzrechte Dritter
Der Kunde gewährleistet, dass der Prein Consulting GmbH überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt der Prein Consulting GmbH insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf die von der Prein Consulting GmbH erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von der Prein Consulting GmbH für den Kunden erstellt wurden:
(z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die die Prein Consulting GmbH nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an die Prein Consulting GmbH über.
(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit von Prein Consulting GmbH übermittelten Bewerberdaten ausschließlich zum Zweck der eigenen Besetzung der jeweils konkret vereinbarten Position(en) zu verwenden.
Eine Weitergabe, Vermittlung oder der Verkauf von Bewerberdaten an Dritte – sei es unentgeltlich oder entgeltlich – ist ausdrücklich untersagt.
Verstößt der Kunde gegen dieses Verbot, behält sich die Prein Consulting GmbH vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung zu beenden.
§ 12 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von der Prein Consulting GmbH anderweitig eingeräumt.
§ 13 Haftung
(1) Die Prein Consulting GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Prein Consulting GmbH nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet die Prein Consulting GmbH nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
§ 14 Referenznennung
Die Prein Consulting GmbH darf den Kunden in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos. Die Prein Consulting GmbH ist zur Nennung nicht verpflichtet. Dazu zählen alle hierfür erstellten Bild und Videomaterialen im Rahmen der Zusammenarbeit für mindestens 2 Jahre. Im Grundgeschäft gekauften Inhalte dürfen NUR für das Recruiting genutzt werden.
§ 15 Nutzung der bereitgestellten Daten
Die im Rahmen des Recruiting-Prozesses zur Verfügung gestellten Daten (einschließlich personenbezogener Daten von Bewerbern) dürfen, im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen, auch für andere Zwecke genutzt werden. Dies kann die Nutzung der Daten zur Erweiterung und Pflege unseres Talentpools umfassen, um geeignete Kandidaten für zukünftige Positionen zu identifizieren. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten auch für andere Projekte, Dienstleistungen oder Vermittlungsprozesse außerhalb des ursprünglich vereinbarten Auftrags genutzt werden dürfen. Alle personenbezogenen Daten werden gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Bewerber haben jederzeit das Recht, ihre Daten einsehen, ändern oder deren Löschung verlangen.
§ 16 Domain- und Hostinggebühren:
Sofern die Domainregistrierung und das Hosting nach Abschluss des Projekts weiterhin über die Prein Consulting GmbH erfolgen, werden hierfür jährliche Kosten in Höhe von 49 € netto pro Domain berechnet. Der Leistungszeitraum beträgt jeweils ein Jahr und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern keine schriftliche Kündigung spätestens 30 Tage vor Ablauf des aktuellen Leistungszeitraums erfolgt. Die Abrechnung erfolgt jährlich zu Beginn des Leistungszeitraums.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von der Prein Consulting GmbH maßgebend.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von Der Prein Consulting GmbH. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von der Prein Consulting GmbH (derzeit Hamburg).
(3) Die Prein Consulting GmbH behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den Kunden nicht zumutbar. Dafür wird die Prein Consulting GmbH den Kunden rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochennach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen.
§ 18 Headhunting
Leistungsumfang:
1.1 Die Prein Consulting GmbH verpflichtet sich, geeignete Kandidaten für die Positionen des Kunden zu identifizieren, zu evaluieren und dem Kunden vorzuschlagen.
1.2 Die vorgeschlagenen Kandidatenprofile umfassen:
- Lebenslauf
- Bewerbungsanschreiben (sofern vorhanden)
- Referenzen (sofern verfügbar)
- Eine Beurteilung hinsichtlich der Eignung des Kandidaten für die Position.
1.3 Der Kunde verpflichtet sich, binnen 5 Werktagen nach Erhalt eines Kandidatenprofils eine Rückmeldung zu geben und bei Interesse die nächsten Schritte (z. B. Interviews) zu arrangieren.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
2.1 Für die erfolgreiche Vermittlung eines Kandidaten fällt eine Provision in Höhe von 29 % des ersten Bruttojahresgehalts des Kandidaten an.
2.2 Die Provision ist nach Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags durch den Kandidaten innerhalb von 5 Banktagen zur Zahlung fällig.
2.3. Fälligkeit der Vermittlungsprovision
Sollte ein durch Prein Consulting GmbH im Rahmen des Starterpakets vorgestellter Kandidat durch das Kundenunternehmen eingestellt werden, gilt die Vermittlungsprovision als abgegolten, sofern die Einstellung auf einer der im Onboarding definierten Stellen erfolgt.
2.4. Einstellung auf nicht vereinbarte Position
Wird der vorgestellte Kandidat hingegen auf eine nicht im Onboarding-Prozess definierte Stelle innerhalb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens eingestellt, so wird die Vermittlungsprovision gemäß unseren Headhunting-Konditionen (29 % des Jahresbruttogehalts) fällig.
2.5. Verpflichtung zur Meldung und Nachweispflicht
Das Kundenunternehmen verpflichtet sich, Prein Consulting GmbH umgehend zu informieren, falls ein im Rahmen des Starterpakets vorgestellter Kandidat eingestellt wird – unabhängig von der finalen Stellenbezeichnung.
Die Beweislast für eine nicht erfolgte Einstellung oder eine Einstellung auf eine im Onboarding definierte Stelle liegt beim Kundenunternehmen.
2.6. Umgehung der Vereinbarung
Sollte das Kundenunternehmen oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen den Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach der Vorstellung auf einer nicht im Onboarding definierten Stelle einstellen, ohne dies zu melden oder ohne eine gesonderte Vereinbarung zur Vermittlungsprovision zu treffen, wird die reguläre Vermittlungsprovision rückwirkend mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung gestellt.
Diskretion und Vertraulichkeit
3.1 Die Suche erfolgt diskret und vertraulich. Ohne schriftliche Zustimmung des Kunden gibt die Prein Consulting GmbH keine Informationen über den Kunden oder die Position an Dritte weiter.
Haftungsausschluss
4.1 Die Prein Consulting GmbH übernimmt keine Garantie für die Eignung oder langfristige Verfügbarkeit der vermittelten Kandidaten.
Rechte und Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle relevanten Informationen über die Position (z. B. Anforderungen, Vergütung, Arbeitsort) sowie interne Unternehmensdetails, die für die Suche notwendig sind, vollständig und rechtzeitig zu übermitteln.
5.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Prein Consulting GmbH unverzüglich über die Entscheidung zur Einstellung eines Kandidaten sowie über wesentliche Änderungen im Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate zu informieren.
Vertragslaufzeit und Kündigung
6.1 Die Vertragslaufzeit für Headhunting endet mit der erfolgreichen Besetzung der Position oder nach einer gesondert vereinbarten Frist.
6.2 Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, wenn der Auftragnehmer oder der Kunde grob gegen vertragliche Pflichten verstößt.
Schlussbestimmungen für Headhunting
7.1 Für diesen Abschnitt gelten ergänzend die allgemeinen Schlussbestimmungen dieser AGB. Der Gerichtsstand ist der Sitz der Prein Consulting GmbH.
AGB Stand: 16.12.2022 © Vervielfältigung verboten.
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